33 dem abgenötigten Verhalten (namentlich der Duldung 24 der sexuellen Handlung) muss Kausalität bestehen. Der Täter muss gerade durch die Nötigungshandlung die Duldung der sexuellen Handlung erzwungen haben (BSK StGB-MAIER, N 52 zu Art. 189). Beim «Unter-psychischen-Druck-Setzen» reicht die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ohne dass der Täter eigentlich Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist.