zu Art. 189). Es genügt grundsätzlich diejenige Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Nicht notwendig ist insbesondere, dass sich das Opfer andauernd wehrt, da dies dem Opfer nicht zugemutet werden kann (BSK StGB-MAIER, N 22 zu Art. 189). Zwischen dem Nötigungsmittel (namentlich der Gewaltanwendung) und