Bereits ein Niederdrücken, mit überlegener Körperkraft festhalten, brutal zu Boden stossen, in eine Telefonkabine drängen oder den Arm auf den Rücken drehen, kann unter Umständen als Gewalt definiert werden (BSK StGB-MAIER, N 22 zu Art. 189). Der Einsatz der überlegenen Kraft durch Festhalten oder Einsetzen von Körpergewicht kann genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3). Insbesondere wenn der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt und dem Opfer physisch überlegen ist, muss er auch nicht besonders viel Kraft aufwenden (BSK StGB-MAIER, N 22a zu Art. 189 m.w.