Er machte sich dabei zunutze, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der Dunkelheit nicht sehen konnte, was er machte, und sie sich in Erwartung der Penetration mit seinem Glied nicht dagegen zur Wehr setzen würde bzw. das Einführen bereits vollzogen war, als sie realisierte, was er tat. Der Beschuldigte wusste nach dem Vorfall um den 17. Juni 2018, dass die Straf- und Zivilklägerin mit dieser sexuellen Handlung nicht einverstanden ist und sie sich im Sinne des Ausgeführten nicht wehren würde bzw. könnte. Er handelte in der Absicht, die Straf- und Zivilklägerin zum Verlassen des gemeinsamen Haushalts zu bewegen.