Er handelte in der Absicht, die Straf- und Zivilklägerin zum Verlassen des gemeinsamen Haushalts zu bewegen. Um den 20. Juni 2018 hatte der Beschuldigte sich vor dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr erneut eine M.___(Land)-ische Aubergine besorgt. Während dem Geschlechtsverkehr führte er diese der Straf- und Zivilklägerin unbemerkt vaginal ein. Er machte sich dabei zunutze, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der Dunkelheit nicht sehen konnte, was er machte, und sie sich in Erwartung der Penetration mit seinem Glied nicht dagegen zur Wehr setzen würde bzw. das Einführen bereits vollzogen war, als sie realisierte, was er tat.