Die Straf- und Zivilklägerin bemerkte anhand eines Kältegefühls, dass der Beschuldigte nicht mit dem Penis in sie eingedrungen war, sondern ihr eine M.___(Land)-ische Aubergine eingeführt hatte. Wie der Beschuldigte anhand ihrer ausbleibenden Reaktion erkannte, war sie perplex und mit der Situation überfordert. Er wusste, dass sie sich in diesem Zustand nicht wehren würde, befahl ihr zu Warten, holte eine Gurke aus dem Kühlschrank und führte auch diese der Straf- und Zivilklägerin vaginal ein. Daraufhin schrie die Straf- und Zivilklägerin auf, und sagte, dass es ihr wehtue, er sie nicht «plagen» und damit aufhören soll.