Er setzte sich mittels Körperkraft über ihren Willen hinweg und wusste, dass sie sich aufgrund ihrer unterschiedlichen körperlichen Konstitutionen und der Tatsache, dass sie wegen der sozialen Umstände von ihm abhängig war, nicht ausreichend zur Wehr setzen würde bzw. auf Widerstand weitgehend verzichtet. Um den 17. Juni 2018 hatte der Beschuldigte im abgedunkelten Wohnzimmer einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin. Mitten im Akt stand er auf und holte eine M.___(Land)-ische Aubergine aus dem Kühlschrank.