Er zwang sie, diesen zu schlucken, obwohl sie ihm ausdrücklich sagte, dass sie dies ekle und sie es nicht tun wolle. Der Beschuldigte wusste aufgrund der Äusserungen der Straf- und Zivilklägerin sowie ihrer körperlichen Gegenwehr, dass sie mit diesen sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Er setzte sich mittels Körperkraft über ihren Willen hinweg und wusste, dass sie sich aufgrund ihrer unterschiedlichen körperlichen Konstitutionen und der Tatsache, dass sie wegen der sozialen Umstände von ihm abhängig war, nicht ausreichend zur Wehr setzen würde bzw. auf Widerstand weitgehend verzichtet.