29 14.3.3 Zum Vorfall um den 20. Juni 2018 Zu diesem Vorfall kann grundsätzlich auf die Erstaussagen der Straf- und Zivilklägerin verwiesen werden (pag. 40, Z. 362 ff.). Aufgrund ihrer Reaktion beim Vorfall um den 17. Juni 2018 war dem Beschuldigten erwiesenermassen klar, dass sie nicht mit dem Einführen von Gegenständen jedweder Art, geschweige denn Gemüsen, einverstanden war. Während des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs führte der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin unbemerkt eine M.___(Land)-ische Aubergine vaginal ein.