Es liegt somit auf der Hand, dass die Aussage der Straf- und Zivilklägerin zutreffen. Dazu passt, dass der Beschuldigte – anders als beim Vorfall um den 22. Mai 2018, bei dem er die Gewaltanwendung bis zur Ejakulation und zur Befriedigung seiner Lust aufrechterhielt – nach dem analen Einführen der Gurke und dem Schimpfen der Straf- und Zivilklägerin von ihr abliess. Er hatte aus seiner Sicht sein Ziel bereits erreicht.