110, Z. 83 ff.), bzw. es für den Ehegatten, der die Ehegemeinschaft auflöst, gesellschaftliche Ächtung nach sich ziehen kann. Wie sich aus den (späteren) Eingaben des Beschuldigten an den Migrationsdienst sowie seinen Kontakten mit der Polizeiwache in D.________ und der Gemeinde ergibt, wollte er die Ehe mit der Straf- und Zivilklägerin nicht weiterführen (vgl. z.B. pag. 183). Es liegt somit auf der Hand, dass die Aussage der Straf- und Zivilklägerin zutreffen.