39, Z. 349), ist evident, dass sie sich dem Befehl des Beschuldigten nicht freiwillig fügte, sondern sich ihm aufgrund der sozialen Umstände nicht widersetzen konnte bzw. nach den Erfahrungen um den 22. Mai 2018 auf resolute Weigerung gar Gewaltanwendungen seinerseits befürchten musste. Sie verspürte in der Folge Schmerzen im Vaginal- und im Analbereich. Der Beschuldigte bezweckte in diesem Fall, anders als in der Anklageschrift ausgeführt, wohl nicht in erster Linie die Befriedigung seiner Lust.