Stattdessen versuchte er ihr die Gurke anal einzuführen, was nur teilweise gelang. Die Straf- und Zivilklägerin bemerkte dies, schrie auf, zog die Gurke weg, beschimpfte den Beschuldigten und verliess das Zimmer. Angesichts ihrer Reaktion auf das vorausgegangene vaginale Einführen der Gurke und ihrer Aussage, er solle aufhören (pag. 39, Z. 349), ist evident, dass sie sich dem Befehl des Beschuldigten nicht freiwillig fügte, sondern sich ihm aufgrund der sozialen Umstände nicht widersetzen konnte bzw. nach den Erfahrungen um den 22. Mai 2018 auf resolute Weigerung gar Gewaltanwendungen seinerseits befürchten musste.