98, Z. 455), hat keine Bedeutung. Aus ihrer Perspektive stellte dies eine absolute Nebensächlichkeit dar. Der Beschuldigte konnte die Gurke der Straf- und Zivilklägerin teilweise und zunächst ungehindert vaginal einführen (pag. 39, Z. 348 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin schrie auf, und sagte, dass es ihr wehtue, er sie nicht «plagen» und damit aufhören soll. Daraufhin befahl der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin, sich auf allen vieren vor ihm hinzuknien, weil er mit seinem Penis in sie eindringen wolle. Stattdessen versuchte er ihr die Gurke anal einzuführen, was nur teilweise gelang.