Er begab sich erneut zur Küche und besorgte aus dem Kühlschrank eine Gurke, um auch diese der Straf- und Zivilklägerin vaginal einzuführen. Auch in diesem Punkt erscheint die originelle, von der Straf- und Zivilklägerin beschriebene Interaktion, wonach der Beschuldigte habe sehen wollen, «wie gross ihr Loch sei», stimmig. Handelsübliche Gurken sind nämliche grösser als M.___(Land)-ische Auberginen (vgl. hierzu auch die Beschreibung der Straf- und Zivilklägerin, pag. 730, Z. 4 ff.). Dass die Straf- und Zivilklägerin die Reihenfolge der verwendeten Gemüsesorten nach der Erstbefragung durcheinander brachte (vgl. z.B. pag. 98, Z. 455), hat keine Bedeutung.