Ergänzend ist anzumerken, dass der vielfach verwendete Ausdruck «den Penis Küssen» einen Euphemismus darstellt oder allenfalls in der Muttersprache der Straf- und Zivilklägerin umgangssprachlich verwendet wird; gemeint ist eindeutig orale Befriedigung des Penis (vgl. dazu auch die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, pag. 96, Z. 361 f.). Der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift, wie nachfolgend umschrieben (E. 15 unten), ist anhand der glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin erstellt. 14.3.2 Zum Vorfall um den 17. Juni 2018 Die Kammer stellt auch hierzu auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ab.