27 kehr gezwungen worden ist, wie sie es unmittelbar vor und nach der fraglichen Aussage beschrieben hat (vgl. auch ihre Aussagen an der oberinstanzlichen Einvernahme, pag. 731, Z. 10 ff.). Die Kammer schliesst sich in diesem Punkt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an, auf die verwiesen wird (pag. 622 f.). Ergänzend ist anzumerken, dass der vielfach verwendete Ausdruck «den Penis Küssen» einen Euphemismus darstellt oder allenfalls in der Muttersprache der Straf- und Zivilklägerin umgangssprachlich verwendet wird;