Auf die von der Verteidigung eingebrachte Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung wurde bereits eingegangen. Die einmalige Aussage vor der Staatsanwaltschaft, wonach sie den Penis des Beschuldigten «freiwillig geküsst» habe (pag. 96, Z. 382), ist nicht geeignet, den Vorwurf zu entkräften. Im Kontext ihrer gesamten Aussagen ist evident, dass sie bei diesem Vorfall mit Gewalt zum Oralver-