Überdies ist nicht ersichtlich, welche Hinweise die vorliegend zu untersuchenden Vorwürfe beim Beschuldigten überhaupt hätten hinterlassen sollen. Im Ergebnis sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in Bezug auf die oberinstanzlich strittigen Vorwürfe glaubhaft und werden teilweise durch die Wahrnehmungen der Polizei sowie der Kammer gestützt. Die Aussagen des Beschuldigten sind demgegenüber unglaubhaft. Die übrigen Beweismittel stehen den Angaben der Straf- und Zivilklägerin in keiner Weise entgegen. Somit bestehen keine relevanten Zweifel an ihrer Darstellung, sodass der in-dubio-Grundsatz nicht zur Anwendung gelangt.