26 erkannt hat, widerlegen auch die Arbeitszeiterfassungen des Beschuldigten die Vorwürfe nicht (Ziff. III.C.4.6. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 614), zumal gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in der Anklageschrift keine genauen Tatzeitpunkte angegeben wurden («um den …»). Dasselbe gilt für das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 21. Januar 2019 (pag.