Verbunden mit dem Zeitablauf zwischen den Befragungen sowie der Tatsache, dass sich die drei Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.2. AKS inhaltlich stark ähneln und aus ihrer Sicht nur geringfügige Unterschiede aufweisen, kann von der Strafund Zivilklägerin keine schablonenhafte Repetition ihrer Erstaussagen erwartet werden. Hinzu kommen natürliche, nachvollziehbare Verdrängungstendenzen der Straf- und Zivilklägerin in Bezug auf die Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.2. AKS (vgl. pag. 99, Z. 470 ff. und Z. 480; pag. 728, Z. 31 ff.). Im Gegensatz zu oralem, vaginalem und analem Eindringen mit dem Penis, worüber sie relativ frei Auskunft gab (vgl. z.B. pag.