619 ff.). Wie eingangs erwähnt (E. 7 oben), sind Aussagen grundsätzlich vor dem Hintergrund der Ausdrucks- und Wiedergabefähigkeit der aussagenden Person sowie unter Einbezug ihrer Entstehungsgeschichte zu würdigen. Der persönliche Eindruck an der oberinstanzlichen Einvernahme zeigte auf, dass es der Straf- und Zivilklägerin vergleichsweise schwerfällt, Wissen zu vermitteln und Vorgänge zu erklären. Es erforderte teils mehrmaliges Nachfragen, um ihre Aussagen zu verdeutlichen (vgl. beispielhaft pag. 726 f., Z. 17 ff.; pag. 728, Z. 3 ff.; pag. 728 f., Z. 26 ff.).