748), wird integral auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 618 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gerade Derartiges bei einer bewussten Falschaussage sicherlich nicht erwähnt würde und darauf hindeutet, dass sie nicht zielgerichtet aussagte. Was die übrigen Vorwürfe betreffend das Einführen verschiedener Gemüse angeht, sind durchaus kleinere Widersprüche festzustellen. Entgegen der Vorinstanz kann aber nicht erwartet werden, die Straf- und Zivilklägerin müsste sich bei einem realen Erlebnishintergrund daran erinnern können, bei welchem Vorfall welche Gemüsesorten in welcher Reihenfolge eingeführt wurden (vgl. auch pag. 98, Z. 458 ff.).