731, Z. 10 ff.; entsprechend pag. 97, Z. 409 f.). Die Aussage an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ist somit nicht geeignet, ihre Schilderung generell in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen schilderte sie erneut lebensnah ihre Geruchswahrnehmungen sowie ihre Beweggründe, weshalb sie an diesem Tag keinen Oralverkehr mit ihm gewollt habe (pag. 96, Z. 365 ff.). Betreffend das Vorbringen der Verteidigung, wonach es lebensfremd und unglaubhaft sei, dass die Straf- und Zivilklägerin nach dem erzwungenen Oralverkehr mit «herkömmlichem» Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei (vgl. pag. 748), wird integral auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag.