Es kann der Verteidigung indessen nicht gefolgt werden, dass dieser vermeintliche Widerspruch ihre Darstellung generell in Zweifel zieht (vgl. pag. 748). Unmittelbar vor und nach dieser Aussage gab die Straf- und Zivilklägerin klar an, dass der Beschuldigte sie durch Festhalten am Kopf zum Trinken seines Samenergusses gezwungen habe (pag. 96, Z. 382 und Z. 386). Von Freiwilligkeit kann keine Rede sein. Wie mittels Ergänzungsfrage der Verteidigung an der oberinstanzlichen Einvernahme geklärt werden konnte, war damit gemeint, dass es zu anderen Anlässen auch ohne Zwang zu Oralverkehr gekommen sei, sie an diesem Tag jedoch keinen Oralverkehr haben wollte (pag. 731, Z. 10 ff.;