Ein nachvollziehbares Motiv für eine Falschbelastung ist ebenso wenig ersichtlich. Der vom Beschuldigten gemutmasste Beweggrund, M.___(Land)-innen würden häufig solche Vorwürfe erfinden, um aus dem gemeinsamen Haushalt ausziehen zu können (pag. 110, Z. 83 ff.), verfängt offensichtlich nicht. Im Zeitpunkt ihrer Erstaussagen wohnte die Straf- und Zivilklägerin seit mehreren Monaten nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammen. Auch seine Behauptung, sie wolle durch die Vorwürfe ihre Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz sichern (pag. 738, Z. 8 ff.), überzeugt aus mehreren Gründen nicht. Die Straf- und Zivilklägerin meldete sich