Es ist aus Sicht der Kammer ausgeschlossen, dass sie die intellektuellen Fähigkeiten für eine ausgeklügelte Falschaussage – noch dazu von der vorliegenden Qualität – hätte. Mehrfach äusserte sich die Straf- und Zivilklägerin zudem positiv über den Beschuldigten (beispielhaft pag. 38, Z. 304 f.; pag. 40, Z. 375; pag. 43, Z. 549 f.). Sie wollte ausdrücklich nicht, dass er mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werde, da sie sich um seinen Sohn sorge (pag. 45, Z. 625 f.). Ein nachvollziehbares Motiv für eine Falschbelastung ist ebenso wenig ersichtlich.