Es erscheint absolut lebensfremd, dass (bei der hypothetischen Annahme, die Straf- und Zivilklägerin habe den Beschuldigten wahrheitswidrig anschuldigen wollen) derartige Vorwürfe erfunden und in Akte von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr eingebettet würden. Die Schilderung der Straf- und Zivilklägerin beinhaltet überdies komplexe Orts- und Stellungswechsel (beispielhaft vgl. pag. 40, Z. 366 ff.), was das konstante Vortragen der Vorwürfe erschwerte. Hätte die Strafund Zivilklägerin den Beschuldigten tatsächlich wahrheitswidrig anschuldigen wollen, hätte sie mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein singuläres Erlebnis geschildert.