20 reiche Schilderungen über ihre eigene Wahrnehmung und ihre Gefühlslage belegen deren realen Erlebnishintergrund. Eine bewusste Falschaussage kann hingegen ausgeschlossen werden. Die Vorwürfe sind äusserst spezifisch und originell. Es erscheint absolut lebensfremd, dass (bei der hypothetischen Annahme, die Straf- und Zivilklägerin habe den Beschuldigten wahrheitswidrig anschuldigen wollen) derartige Vorwürfe erfunden und in Akte von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr eingebettet würden.