41, Z. 451 ff.). Insoweit ist auch die Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach die beiden nach dem Vorfall um den 20. Juni 2016 keinen Sex mehr «miteinander» gehabt hätten, schlüssig und nicht widersprüchlich (pag. 40, Z. 381 f.; vgl. ebenso pag. 40, Z. 388 ff.). Gleich wie der Vorinstanz erscheinen der Kammer die Erstaussagen der Straf- und Zivilklägerin durchwegs detailliert, stimmig und lebensnah (vgl. pag. 619 ff.). Zahl-