Die Straf- und Zivilklägerin stellte auch hier von sich aus klar, dass der Geschlechtsverkehr (beim Vorfall um den 17. Juni 2018) grundsätzlich einvernehmlich gewesen sei (pag. 39, Z. 336 f.) bzw. sie sich (beim Vorfall um den 20. Juni 2018) sogar gefreut habe, dass der Beschuldigte wieder einmal Geschlechtsverkehr mit ihr gewollt habe (pag. 40, Z. 364 f.). Besonders realistisch erscheint das perspektivengetreue Beschreiben des Vorgangs anhand ihrer Wahrnehmungen;