39, Z. 324 ff.). Ihre Schilderung des Vorfalls verknüpfte sie mit Wahrnehmungen über Gerüche (pag. 38, Z. 288), ihre Gefühlslage (pag. 38, Z. 302 ff.) sowie Interaktionen (pag. 39, Z. 308 ff.). Auch ihre Aussagen zu den weiteren Vorwürfen sind schlüssig, lebensnah und mit Interaktionen verknüpft (pag. 39, Z. 333 f.). Die Straf- und Zivilklägerin stellte auch hier von sich aus klar, dass der Geschlechtsverkehr (beim Vorfall um den 17. Juni 2018) grundsätzlich einvernehmlich gewesen sei (pag.