So habe sie ihn beispielsweise beim Höhepunkt jeweils mit ihren Fingernägeln verletzt und ins Ohrläppchen gebissen habe (pag. 120, Z. 553 ff.). Bei einer Gelegenheit habe sie ihm ihre Geschlechtsteile präsentiert und von ihm Oralverkehr verlangt (pag. 120, Z. 578 ff.). Ob die Straf- und Zivilklägerin ihn wiederum oral befriedigt habe, konnte er nicht beantworten; er sei in erotischer Stimmung gewesen und wisse nicht, was sie alles gemacht habe (pag. 121, Z. 600 ff.; pag. 137, Z. 240 ff.). Bei Verlesen des Protokolls der Zweitbefragung ergänzte er hingegen, sie habe das nicht gemacht und bestätigte dies vor der Kammer (pag. 137, Z. 250 f.; pag. 737, Z. 2).