120, Z. 578 ff.). Die detaillierten Schilderungen über das angebliche Verhalten der Straf- und Zivilklägerin beim Geschlechtsverkehr offenbaren sodann ein sehr selektives Erinnerungsvermögen des Beschuldigten. Er behauptete, er könne nicht beschreiben, wie die Sexualkontakte abgelaufen seien und was die Straf- und Zivilklägerin dabei gemacht habe (pag. 137, Z. 240 ff.). Der Geschlechtsverkehr sei normal und gar nicht nennenswert gewesen (pag. 736, Z. 8 f.). Stellenweise konnte er das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin demgegenüber sehr präzise angeben. So habe sie ihn beispielsweise beim Höhepunkt jeweils mit ihren Fingernägeln verletzt und ins Ohrläppchen gebissen habe (pag.