18 Der Beschuldigte beschränkte sich, anders als von der Verteidigung angeführt, gerade nicht auf pauschales Bestreiten der Vorwürfe, sondern wendete diese – inkonsequent und geradezu willkürlich – ins Gegenteil (beispielhaft pag. 116, Z. 382 ff.). Allfällige kulturell bedingte Scham seinerseits hat keinen Einfluss auf die Beweiswürdigung; sein ausweichendes Aussageverhalten hielt ihn nicht davon ab, relativ offen über das angebliche Sexualverhalten der Straf- und Zivilklägerin zu berichten (beispielhaft pag. 120, Z. 578 ff.).