Seine Darstellung der Straf- und Zivilklägerin als – pointiert ausgedrückt – geradezu sexbesessene Ehefrau, die ihn frühmorgens geweckt, beim Höhepunkt physisch verletzt, zum Alkoholtrinken animiert und seinen Sohn «in eine falsche Richtung» gelenkt habe (vgl. hierzu auch pag. 736, Z. 39 ff.), wohingegen er sexuell unerfahren, vielbeschäftigt und immer müde gewesen sei (pag. 120, Z. 553 ff.), mutet geradezu absurd und völlig lebensfremd an.