hatte und weitestgehend ortsunkundig war, gab es ein signifikantes Machtgefälle in der Beziehung. Kommt hinzu, dass ihr Anwesenheitsstatus in der Schweiz von der Ehe mit dem Beschuldigten abhing, was ihm klar war (pag. 111, Z. 112 ff.). Aufgrund dieser Umstände konnte sich die Straf- und Zivilklägerin nicht ausreichend gegen den Beschuldigten zur Wehr setzen bzw. sich dessen Willen entziehen. Dem Beschuldigten war diese Abhängigkeit bewusst (pag. 112, Z. 167 f.) und er räumte ein, dass es im gemeinsamen Kulturkreis der beiden Parteien einer Ehefrau