Es erscheint lebensfremd, dass sie während fünfminütigen Vorsprachen bei beliebigen, ihr unbekannten Polizeibeamten ihr Sexualleben mit dem Beschuldigten ausführlich darlegen würde. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Straf- und Zivilklägerin über das nötige Fremdsprachvokabular zur Beschreibung des Vorgefallenen verfügt hätte. Die Schilderungen der Strafund Zivilklägerin über die Beziehung stehen sodann im Einklang mit den objektiven Beweismitteln. Ihr zufolge habe der Beschuldigte ihr um den 23. Juni 2018 gesagt, sie solle den gemeinsamen Haushalt verlassen, nachdem sie sich geweigert hatte, Geschlechtsverkehr mit ihm zu haben (pag. 40, Z. 384 und Z. 396 f.;