742, Z. 1 ff.) – mit der Beziehung zur Straf- und Zivilklägerin nicht zufrieden war und diese eigentlich beenden bzw. sie zum Auszug bewegen wollte. Entgegen der Verteidigung betraf dies offensichtlich nicht lediglich äussere Umstände, wie beispielsweise die finanziellen Verhältnisse (vgl. pag. 748). Diese hätten kaum zum Scheidungswillen rund 2 Wochen nach der zivilen Hochzeit geführt. Die Tendenz des Beschuldigten, die Verantwortung für die Beziehungsprobleme und die Trennung der Straf- und Zivilklägerin zuzuschieben, spricht für sich und reiht sich nahtlos in eine ganze Reihe weiterer Anschuldigungen gegen sie ein.