110, Z. 83 ff.). Streit habe es während der Beziehung nicht gegeben, sondern lediglich Meinungsverschiedenheiten (pag. 114, Z. 263 ff.; vgl. demgegenüber pag. 123 f., Z. 731 ff.). Anhand eines Schreibens des Beschuldigten an den Migrationsdienst vom 25. Juni 2018 ist demgegenüber klar, dass die Beziehung zwischen den beiden weit vor dem vorliegenden Verfahren zerrüttet war (pag. 183). In diesem Schreiben rund 2 Wochen nach der zivilen Hochzeit hatte der Beschuldigte die Behörden aufgefordert, der Straf- und Zivilklägerin keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, weil er sich von ihr scheiden lassen wolle.