So lässt sich insbesondere die Darstellung des Beschuldigten nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Er behauptete an seiner Erstbefragung vom 1. November 2018, an der er erstmals mit den Vorwürfen der Straf- und Zivilklägerin konfrontiert wurde, er wisse nicht, weshalb die Straf- und Zivilklägerin seine Wohnung verlassen und sich von ihm getrennt habe (pag. 113, Z. 208 ff.). Er habe die Trennung nicht gewollt (pag. 113, Z. 219 ff.). M.___(Land)-innen würden häufig solche Unterstellungen verwenden, um das Haus verlassen zu können (pag. 110, Z. 83 ff.).