Gewisse Widersprüche seien nachvollziehbar. Jedoch sei es kaum vorstellbar, dass die von ihr erhobenen, spezifischen Vorwürfe erfunden worden seien. Die Vorfälle habe sie nicht gleichförmig geschildert, sondern mit individuellen Gedanken, Interaktionen und Gefühlen verknüpft. Auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin könne abgestellt werden (pag. 755 ff. und pag. 758).