12 11.3 Seitens der Privatklägerschaft Fürsprecherin C.________ verwies auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und führte ergänzend an, die Straf- und Zivilklägerin sei wirtschaftlich, sozial und emotional völlig vom Beschuldigten abhängig gewesen. Ein Komplott im Hinblick auf einen ausländerrechtlichen Härtefall könne aufgrund ihrer Sprachkenntnisse ausgeschlossen werden. Die Straf- und Zivilklägerin sei über einen mehrjährigen Zeitraum sehr oft befragt worden. Gewisse Widersprüche seien nachvollziehbar.