Zahlreiche ihrer Schilderungen seien nicht miteinander zu vereinbaren. So sei es etwa nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich zuweilen auf Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gefreut habe, wenn sie angeblich zuvor sexuell genötigt worden sei. Die Vorinstanz habe zutreffend gefolgert, dass sich zu viele Widersprüche zu den Vorwürfen gemäss Ziff. I.1.2. AKS finden würden, als dass ihre Aussagen als Beweis ausreichen würden. Es sei um vier isolierte Vorfälle gegangen, sodass konstante Aussagen erwartet werden dürften. Auch zum erstinstanzlichen Schuldspruch würden sich jedoch Widersprüche finden.