des erstinstanzlichen Urteils). Zufolge Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft gilt das Verschlechterungsverbot hinsichtlich der Freisprüche von der Anschuldigung der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der Strafzumessung und der Kostenfolge, einschliesslich der Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten hinsichtlich der amtlichen Entschädigungen, nicht (Art. 391 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung