Somit ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Tätlichkeiten unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern eingestellt wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils), der Beschuldigte von der Anschuldigung der Drohung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin freigesprochen wurde (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteils) und das Widerrufsverfahren unter Kostenauflage an den Kanton Bern eingestellt wurde (Ziff. VIII. des erstinstanzlichen Urteils).