8 züglich ist in oberer Instanz einzig über die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten zu befinden. Nicht der Rechtskraft zugänglich ist die Verfügung der Vorinstanz betreffend Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Somit ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Tätlichkeiten unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern eingestellt wurde (Ziff.