des erstinstanzlichen Urteils). Die Kammer hat somit sämtliche Vorwürfe gemäss Ziff. I.1. AKS (pag. 412) bzw. die entsprechenden Frei- und Schuldsprüche der Vorinstanz wegen sexueller Nötigung zu überprüfen. Ferner sind die Strafzumessung, die erstinstanzliche Kostenverlegung, die Festlegung der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________ und Fürsprecherin C.________, einschliesslich der entsprechenden Rück- und Nachzahlungspflichten des Beschuldigten sowie der Zivilpunkt zu überprüfen.