6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Seitens der Verteidigung wird der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung, begangen am 22. Mai 2018, mit entsprechenden Folgen betreffend Strafe, Verfahrenskosten, Rückzahlungspflicht, Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen angefochten (Ziff. III.-VI. des erstinstanzlichen Urteils). Die Generalstaatsanwaltschaft ficht hingegen auch die Freisprüche von den Anschuldigungen der mehrfachen sexuellen Nötigung, begangen um den 17. Juni 2018, um den 20. Juni 2018 und um den 5. Juli 2018, sowie die Kostenfolge und die Strafzumessung an (Ziff. II-IV. des erstinstanzlichen Urteils).