4.4 zum Ersatz der Parteikosten der Privatklägerin im erst- und oberinstanzlichen Verfahren gemäss den Kostennoten vom 7.9.2021 und 14.12.2022. 5. Für den Fall der Nichteinbringlichkeit der Parteientschädigung vom Beschuldigten sei das amtliche Honorar der Anwältin der Privatklägerin gemäss Kostennoten vom 7.9.2021 und 14.12.2022 festzusetzen.